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46/2016 Beschwerde gegen Verkauf des Pflegeheims am See abgewiesen

Von adminZoZuBo ‒ 18. November 2016

Beschwerde gegen Verkauf des Pflegeheims am See abgewiesen

Der Bezirksrat Meilen hat die Beschwerde zweier SP-Mitglieder abgelehnt: Die Gemeinde Zollikon darf ihr ehemaliges Pflegeheim am See verkaufen. Die Beschwerdeführer ziehen den Entscheid aber weiter.

Die Gemeindeversammlung von September vergangenen Jahres hatte mit einer Stimme Unterschied zugestimmt, die Liegenschaft des ehemaligen Pflegeheims am See für mindestens zehn Millionen Franken an den Meistbietenden zu verkaufen. Im Anschluss an die Versammlung reichten zwei SP-Mitglieder Beschwerde beim Bezirksrat Meilen gegen diesen Entscheid ein. Darin beanstandeten sie den Beschluss aus dem Jahr 1969, als die Gemeindeversammlung im Zuge des Neubaus des Pflegeheims am See beschloss, die Liegenschaft aus dem Heinrich-Ernst-Fond auf das Verwaltungsvermögen der Gemeinde zu übertragen. Dieser sei rechtswidrig gewesen, finden sie, und müsse deshalb korrigiert werden, indem das Erbe des Zolliker Stifters Heinrich Ernst weiterhin als zweckgebundenes Sondervermögen weitergeführt werde. Das Vorhaben des Verkaufs war somit blockiert, weshalb die Gemeinde die Liegenschaft zurzeit als Zwischennutzung dem Kanton als Asylunterkunft für unbegleitete minderjährige Asylsuchende vermietet. Der Bezirksrat ist nun aber der Argumentation der Gemeinde Zollikon mehrheitlich gefolgt, wie die Zürichsee-Zeitung gestern mitteilte. Die Liegenschaft befindet sich seit 1969 im Verwaltungsvermögen der Gemeinde, begründet der Bezirksrat seine Abweisung der Beschwerde auf Anfrage. Sie ist also nicht mehr Bestandteil des Fonds, womit folglich auch die Zweckbindung wegfällt, die für diesen noch verbindlich war. Aus diesem Grund sei es rechtsmässig, dass die Gemeindeversammlung über den Verkauf der Liegenschaft beschliessen durfte. Ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht liege nicht vor.

Entscheid weitergezogen

Ebenfalls hält der Bezirksrat fest, dass auch die Aufhebung der Ausführungsbestimmungen über den Heinrich Ernst Fonds nicht zu beanstanden sei, da dessen Mittel allesamt zweckgemäss für ein Altersheim verbraucht wurden. Da der Fonds seit längerem über kein Mittel mehr verfügt, drängte sich die Aufhebung der entsprechenden Ausführungsbestimmungen auf. Der Beschluss des Bezirksrats ist allerdings noch nicht rechtskräftig, die Beschwerdeführer haben den Entscheid ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weitergezogen.

 

 

 

 

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