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35/2017 Urteil gefällt

Von adminZoZuBo ‒ 1. September 2017

Urteil gefällt

Das Bundesgericht urteilt wie die Vorinstanz: Das ehemalige Zolliker Alters- und Pflegeheim am See darf nicht wie geplant verkauft werden.

Zurzeit gehen minderjährige Asylsuchende in der Liegenschaft an der Seestrasse 109 in Zollikon ein und aus, zuvor waren es ältere Menschen, die dort ihren letzten Lebensabschnitt verbrachten. Heinrich Ernst hätte dies wohl gefallen. Der Zolliker vermachte 1920 einen Teil seines Vermögens der Gemeinde, darunter die Liegenschaft an der Seestrasse. Er vererbte es dem damaligen Armengut und Waisenamt Zollikon mit der Bestimmung, «die Gemeinde habe sein Vermächtnis für ein Heim zu verwenden für alte Leute oder auch andere, die, sei es für kürzere oder länger Zeit, in einem solchen sich erholen können.» Auch solle es die Möglichkeit bieten, einige Kranke unterzubringen. So steht es in den Ausführungsbestimmungen des Heinrich-Ernst-Fonds, der in jüngster Zeit zum Zankapfel zwischen der Gemeinde Zollikon und zwei Mitgliedern der örtlichen SP wurde.

Vermächtnis unrechtmässig aufgehoben

Ueli Kieser und Vera Rottenberg fochten den Beschluss der Gemeindeversammlung vom September vor zwei Jahren an, als diese mit 101 zu 100 Stimmen dem Verkauf des ehemaligen Alters- und Pflegeheims am See zum Mindestpreis von zehn Millionen Franken an den Meistbietenden zustimmte und ­beschloss, die Ausführungsbestimmungen über den Heinrich-Ernst-Fonds aufzuheben. Als erste Rekursinstanz wies der Bezirksrat Meilen die Beschwerde ab, worauf die beiden Beschwerdeführer ans Verwaltungsgericht gelangten. Dieses wiederum hiess die Beschwerde gut, den Entscheid des Bezirksrates hob es in wesentlichen Punkten auf sowie auch die Beschlüsse der umstrittenen Gemeindeversammlung. Daraufhin zog die Gemeinde Zollikon das Urteil ans höchste Gericht des Landes weiter, ans Bundesgericht. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts verletze ihre Gemeindeautonomie und sei willkürlich, hielt sie fest. Wie das Bundesgericht vergangenen Freitag nun bekannt gab, weist es die Beschwerde der Gemeinde Zollikon ab. Sein Urteil begründet es wie die Vorinstanz mit der ­unrechtmässigen Aufhebung des Legats.

Weiterhin zweckgebunden

Der eigentliche Fehler begangen wurde 1969, als die Gemeinde dem Wunsch Heinrich Ernsts entsprach und mit Zustimmung der Gemeindeversammlung auf dem Land das Alters- und Pflegeheim am See baute. Die Liegenschaft wurde ins Verwaltungsvermögen übertragen und ein dem Buchwert der Liegenschaft entsprechender Kredit bewilligt. Der Saldo des Heinrich-Ernst-Fonds wurde in der Folge in einen allgemeinen Reservefonds übertragen und dieser wiederum mit Beschluss der Gemeindeversammlung 1976 aufgelöst und für den Bau des ­Altersheims Beugi verwendet. Begründet wurde die Auflösung des Legats damit, das dessen Zweck ­erfüllt und der Fonds leer sei. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass die Liegenschaft nicht hätte ins Verwaltungsvermögen übertragen werden dürfen. Trotz der bilanzmässigen Umbuchung sei sie ­weiterhin für den gleichen Zweck verwendet worden, weshalb die Zweckbindung inhaltlich bestehen blieb. Diese Argumentation stützt nun das Bundesgericht. Es hält in seinem Urteil fest, dass sich der Zweck des Legats weiterhin befolgen lasse. Werde die Liegenschaft nicht verkauft, könne sie bei entsprechendem, nicht auszuschliessenden zusätzlichen Bedarf in ­Zukunft auch wieder für die Alterspflege genutzt werden. «Wird sie verkauft, so liesse sich der Erlös im Bedarfsfall für bestimmte zusätzliche bauliche Erweiterungen oder Anpassungen des neuen Wohn- und Pflegezentrums oder für den Bau eines zusätzlichen Altersheims verwenden sowie für sonstige ­Annextätigkeiten, die zwar möglicherweise nicht unmittelbar für den Betrieb eines Altersheims notwendig sind, einen solchen aber sinnvoll ergänzen können.»

Offene Fragen

Ueli Kieser freut sich über das Urteil des höchsten Gerichts. Zusammen mit Vera Rottenberg hatte er den Rekurs eingereicht. «Es ist ein wichtiger Entscheid, der die Grenzen der Gemeinde bei Schenkungen aufzeigt.» Rechtskräftig sei der Fall nun zwar abgeschlossen, für ihn blieben aber noch immer viele Fragen unbeantwortet und er sei gespannt, wie die Gemeinde nun weiterfahre. «Ich bin froh, dass der Erlös nun zweckgebunden eingesetzt werden und Bedürftigen zugutekommen muss», sagt er. Gleichzeitig fragt er sich, wem denn die Miete des MNA-Zentrums gehört, welche die Gemeinde momentan einnimmt als Zwischen­lösung für die Nutzung der Liegenschaft. Erfreut zeigt sich auch Esther Meier, Kantonsrätin und Präsidentin der SP Zollikon. «Nun haben wir die Möglichkeit, das Geld im Sinne des Testaments­gebers einzusetzen», das Urteil ­betrachte sie als Startschuss. «Auch künftige Legatgeber gewinnen dadurch wieder Vertrauen, dass ihr Wille von der Gemeinde auch wirklich ernst genommen wird – und zwar für immer.» Noch keinen Kommentar gibt die Gemeinde Zollikon ab. Wie Gemeindeschreiberin Regula Bach auf Anfrage sagt, müsse der Gemeinderat das Urteil zuerst analysieren und werde dann die Bevölkerung über das weitere Vorgehen informieren. (mmw)

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