Suche

Organspende – ein sensibles Thema

Von Claudia Eberle-Fröhlich ‒ 28. April 2022

Schwerkranke Patienten sterben in erster Linie nicht wegen der fehlenden Organspenden, sondern weil sie krank sind. Das ist zwar traurig, aber eine Tatsache. Diese wurde am Informationsanlass der Fachstelle Alter und Gesundheit der Gemeinde Zollikon erläutert, um den Druck auf mögliche Spender zu reduzieren.

Es wurde aufgezeigt, dass zur Organspende viele Voraussetzungen erfüllt werden müssen. (Bild: cef)

«Organspende fördern – Leben retten». Über Wissenswertes zur Volksinitiative referierten Kathrin Stelzner und Natascha Böhmer, Organspende-Koordinatorinnen DCA Zürich (Donor Care Association), letzten Mittwoch im Zolliker Gemeindesaal. Die Initiative, über die wir am 15. Mai 2022 abstimmen, fordert einen Systemwechsel von der erweiterten Zustimmungslösung zur Widerspruchslösung. Der Bundesrat plädiert mit einem indirekten Gegenvorschlag für eine erweiterte Widerspruchslösung.

Wussten Sie, dass das Organspenden bis über 80 Jahre möglich ist? Nicht alle Organe, aber beispielsweise die Leber eignet sich bis ins hohe Alter. Allerdings können die Organe nur verwendet werden, wenn der sterbende Patient bereits im Spital und sein Hirntod festgestellt ist.

Die Referentinnen berichteten von ihrer Arbeit, erzählten, wie sie mit den Angehörigen von Organspendern nach deren Ableben im Kontakt bleiben: sie drei Monate nach der Transplantation anrufen und auf Wunsch anonymisiert über den Zustand des Organempfängers informieren. Zudem wird einmal jährlich ein Angehörigentreffen organisiert, zur mentalen Unterstützung und Begleitung.

Bevor es jedoch soweit ist, braucht es viele Voraussetzungen, um als Spenderin und Spender von Organen überhaupt in Frage zu kommen. Transplantiert werden Bauchspeicheldrüse, Dünndarm, Herz, Langerhans-Inseln, Lunge, Leber und die beiden Nieren.

Streng standardisiertes Verfahren

Während das Sterben aus naturwissenschaftlicher Sicht ein biologischer Prozess ist, der über eine gewisse Zeitspanne und mit variablem Erscheinungsbild abläuft, gilt bei der Organtransplantation aus ethischen und rechtlichen Gründen ein streng standardisiertes Verfahren zur Feststellung des Todes. Dieses beruht in diesem Fall auf naturwissenschaftlichen Fakten wie auf einer gesellschaftlichen Definition.

Das Transplantationsgesetz (vgl. Bundesgesetz vom 8.10.2004, SR 810.21) legt als Kriterium für den Tod eines Menschen den irreversiblen Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen einschliesslich des Hirnstamms fest. Dies bedeutet den unwiederbringlichen Verlust des Bewusstseins – Menschen im Koma sind nicht tot – und den irreversiblen Ausfall der integrativen Funktionen des Gehirns für den ganzen Organismus. Dieses Kriterium beruht auf wissenschaftlichen Grundlagen und ist auch unabhängig von einer Organtransplantation gültig. Also keine Organspende ohne Hirntoddiagnostik. Sind zudem keine Angehörigen aufzufinden und gibt es keine schriftliche Willenserklärung, ist eine Organtransplantation tabu. Beides gilt bereits jetzt und auch nach der Abstimmung.

Organspenden sind selten möglich

«Was passiert bei einem Herzinfarkt zuhause oder bei der Arbeit mit tödlichem Ausgang?», fragte jemand aus dem Publikum. «Leider kann in einem solchen Fall kein Organ gespendet werden,», erklärt Natascha Böhmer, «da die Zeit zwischen Notfallmeldung und Einlieferung der oder des Verstorbenen ins nächste Transplantationsspital zu lange dauert». Organspenden sind nur in wenigen Fällen möglich. Die Zahlen des Jahres 2021 zeigen es klar: Schweizweit spendeten 166 Verstorbene 484 Organe. 1434 Personen warteten auf Organe, davon starben 72 Patienten. Transplantationszentren gibt es in der ganzen Schweiz, aber das Universitätsspital Zürich ist das einzige Zentrum, das sämtliche Organe transplantiert.

Initianten und Initiantinnen wie auch die Referentinnen sind überzeugt, dass dank der Änderung des Transplantationsgesetzes Patienten weniger lang auf ein Organ warten müssen, weil mehr Menschen ihren Willen äussern werden. Doch wie auch immer die Abstimmung ausfällt, das Gespräch mit Angehörigen zu Lebzeiten sowie die Festschreibung des letzten Willens, inklusive der Spende von Organen ja oder nein, entlasten Angehörige in den Stunden des Abschieds.

Nach der aufschlussreichen Veranstaltung lud Gabriela Scheidegger, Leiterin Fachstelle Alter und Gesundheit Gemeinde Zollikon, zu einem Umtrunk ein – es wurde rege weiter diskutiert.


Bei der «Zustimmungslösung» dürfen einer verstorbenen Person Organe, Gewebe und Zellen nur mit derem expliziten Einverständnis entnommen werden. In der Schweiz gilt die «erweiterte Zustimmungslösung»: Bei fehlender Willensäusserung der verstorbenen Person können nächste Angehörige im Sinn und gemäss mutmasslichem Willen der Verstorbenen in eine Entnahme einwilligen.

Bei der «Widerspruchslösung» ist die Organentnahme zulässig, sofern sich die verstorbene Person zu Leb­zeiten nicht dagegen ausgesprochen hat. Bei der «erweiterten Widerspruchslösung» können Angehörige eine Organentnahme stellvertretend für eine verstorbene Person ablehnen, wenn eine Spende mutmasslich nicht deren Willen entspricht.

Werbung

Verwandte Artikel

Newsletter

Abonnieren Sie unseren wöchentlichen Newsletter und lesen sie die neusten Artikel einen Tag vor der Print-Veröffentlichung.

ANMELDEN

Herzlich willkommen! Melden Sie sich mit Ihrem Konto an.